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Die Satzung des Fan-Clubs "Networld-Fohlen" :
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Club führt den Namen "Borussia Mönchengladbach Fanclub "Networld-Fohlen"
(2) Er hat seinen Sitz in Deutschland und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Deutschland
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Der Club, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
(2) Sportliches Gedankengut punkto Fußball zu fördern
(3) Menschen den Fußballsport näher zu bringen, und Regelwerkerklärungen geben.
(4) Organisatorische Hilfestellung
§ 3 Mittel zur Erreichung des Clubzwecks
(1) Der Clubzweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Diskussionen rund ums Fußball
b) Geselliges beisammen sein
c) Versammlungen
d) Fanclubtreffen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Veranstaltungen
d) Sonstige Clubunternehmungen
§ 4 Haftungsausschluss
(1) Der Club haftet nicht für das Handeln der Mitglieder.
§ 5 Der Vorstand
(1) Das "Quartett der Fohlen" bildet den Clubvorstand
1. Vorsitzender/in
2. Vorsitzender/in
1. Kassierer/in
Schriftfüher/in
(2) Der Clubvorstand wird für zwei Jahre Amtszeit gewählt. Die Vorstandswahlen finden im
Januar alle zwei Jahre statt. In außergewöhnlichen Fällen kann der Clubvorstand einen
vorgezogen Wahltermin beschließen.
(3) Jedes Mitglied kann Wahlkandidaten vorschlagen bzw. selbst kandidieren. Gibt es
keinen Bewerber für einen Posten, bleibt der bisherige Inhaber für ein weiteres Jahr im
Amt.
(4) Gewählt wird per Wahlzettel oder wenn alle damit einverstanden sind, per Handzeichen.
Jedes Mitglied hat pro zu wählendem Vorstandsmitglied eine (1) Stimme.
Nicht abgegebene Stimmen werden als enthalten/ungültig gewertet.
(5) Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl führt
die amtierende Vorsitzenden durch.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung wird eine provisorischer Vorsitzenden ernannt. Der die
Wahl bis zum 1. Vorsitzenden leitet.
§ 6 Klubkasse
(1) Die Clubkasse verwalten die Kassierer. Für die Clubkasse wird ein Sparbuch angelegt.
Für das Sparbuch sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.
(2) In der letzten, vor den Vorstandswahlen legt der Kassierer den jährlichen Kassenbericht
vor. Dieser ist vorher von einem anderen Vorstandsmitglied zu prüfen und
gegenzuzeichnen.
(3) Jedes Mitglied kann auf Wunsch Einblick in den Kassenbericht incl. der
Ausgabennachweise nehmen.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitlied zahlt monatlich, gerne auch Quartals-, halb- oder jährliche Beitrage.
beginnend mit dem 01.01. des Monats/Jahres, den zum entsprechenden Zeitpunkt
gültigen Beitrag in die Clubkasse, oder den entsprechend höheren für mehrere
Quartale im voraus.
(2) Die Höhe des Beitrags legt der Vorstand fest; sie errechnet sich aus den tatsächlichen
Ausgaben des Clubs. Willkürliche und nicht begründbare Beitragserhöhungen sind nicht
zulässig.
(3) Spenden sind jederzeit erwünscht.
(4) Wer den zum jeweiligen Zahlungstermin fälligen Beitrag nicht bezahlt, wird vom
Kassierer angemahnt.
Kommt er der Beitragszahlung bis zum Ende dieses Monats nicht nach, ruht die
Clubmitgliedschaft. Das Mitglied verliert bis zur Beitragsnachzahlung das Recht auf die
Leistungen des Clubs.
(5) Ist der Schuldbetrag höher als 10,- Euro, so wird der Ausschluss aus dem Club bewirkt.
Sollte ein Mitglied unentschuldigt zu einer Versammlung fehlen, so wird ein Strafe
in Höhe von 1,- Euro erhoben, die in die Strafkasse eingezahlt wird. Kommt ein Mitglied
zu Spät zur Versammlung, so wird eine Strafe in Höhe von 0,50 Euro erhoben, die in die
§ 8 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Clubarbeit beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Clubtätigkeit vor allem durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Club ernannt werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und
die Einrichtungen des Clubs zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Jahreshauptversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Abbruch erleiden
könnte.
(3) Sie haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Clubs können alle physischen, und juristischen Personen werden. Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Jahreshauptversammlung.
(3) Neumitglieder müssen bei Eintritt in den Fanclub die Beiträge für 6 Monate im
Voraus leiste, hierbei gelten die ersten 6 Monate als Probezeit. Über einen
Verbleib im Fanclub können beide Seiten (Club / neues Mitglied) während der
Probezeit entscheiden, spätestens jedoch nach Ablauf der Probezeit. Bei Austritt
innerhalb der Probezeit werden überzahlte Beiträge erstattet.
(4) Ab dem 14. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft möglich.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Networld-Fohlen endet durch Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung eines Mitglieds erfolgt schriftlich/per E-Mail beim Vorstand.
Sie kann jederzeit erfolgen.
(2) Ein Ausschluss aus dem Club erfolgt
a. wenn ein Mitglied mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung, mit mehr als 10,- Euro
im Rückstand ist,
b. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des
Clubs,
c. bei clubschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit.
(3) Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich bei der
nächsten Versammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) Der Austrittsbeschluss wird dem Mitglied vom
Vorstand - begründet - schriftlich/per E-Mail zugestellt. Gegen diesen Bescheid
kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dem vom Ausschluss
betroffenen Mitglied ist bei der nächsten Versammlung Gelegenheit zu geben sich
zu rechtfertigen.
(6) Alle Mitglieder werden danach aufgefordert, über den Ausschluss abzustimmen.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über den endgültigen
Ausschluss des Mitglieds.
(7) Nach Beendigung der Clubmitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche mehr auf
das Mitgliedschaftsverhältnis bei Networld-Fohlen.
(8) Eine Rückzahlung von Beiträgen oder getätigten finanziellen wie Sachspenden ist
ausgeschlossen.
§ 12 Die Jahreshauptversammlung
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich statt.
(2) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(3) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(4) Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die
Jahreshauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet
die Jahreshauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(5) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 13 Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern mit dem Club
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Clubs
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand muss bei
Ausscheiden eines gewählten eine außergewöhnliche Jahreshauptversammlung
einberufen. Bis zur Versammlung bleibt die Position unbesetzt.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 15 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des clubs. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Jahreshauptversammlung
d) Verwaltung des Clubvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern
§16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Club nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Clubs
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen)
über 100€ des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Club bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der
Genehmigung der Jahreshauptversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Club nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten
Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Cluborgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand
(5) Der Schriftführer (2004 erstmalig gewählt, z.Zt. 2. Vorsitzender) hat den Obmann
bei der Führung der Clubgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 17 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Jahreshauptversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 18 Änderung der Satzung
(1) Änderungen der Satzung benötigen eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.
Nicht abgegebene Stimmen werden als enthalten/ungültig gewertet.
§19 Beendigung des Clubs
(1) Um den Club aufzulösen oder eine Union mit einem gleichgesinnten Club einzugehen,
bedarf es einer außergewöhnlichen Jahreshauptversammlung und eine
Stimmenmehrheit von 90% aller Mitglieder. Nicht abgegebene Stimmen werden
als enthalten/ungültig gewertet. Im Falle der Auflösung werden noch vorhandene
Clubgelder einem, vom Vorstand einstimmig auszuwählenden wohltätigen Zweck
zugeführt.
Diese Satzung ist ab dem 16.01.2010 gültig.
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